Grundlage Bei behördlichen Kontrollen wird häufig die fachkundige Erstellung bzw. die Verwendung von Rahmenhygienepläne ohne die geforderte einrichtungsbezogene Anpassung bemängelt. Während für die Erstellung im infektionshygienischen Bereich nach IfSG oder MedHygV keine spezielle Fachkunde beschrieben wird, sind die Voraussetzungen zur Erstellung von Hygieneplänen im Arbeitsschutz im Umgang mit Biostoffen und Gefahrstoffen (Arbeits- und Betriebshygiene) sehr detailliert und umfangreich in der TRBA 200, TRGS 400 / 525 ASR V3 geregelt. Gerade dieser Bereich betrifft alle Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen, während der infektionshygienische Teil nur bestimmte Einrichtungsarten (u.a. Kliniken, Alten-Pflegeheime, Arztpraxen und Kindergärten) betrifft. Häufig wurde diese bundesweit gültigen Vorgaben des Arbeitsschutzes bei der Erstellung nicht berücksichtigt, so dass kein umfassender Hygieneplan vorhanden ist. Gerade außerhalb von Kliniken gestaltet sich die fachkundige Erstellung von Hygieneplänen aufgrund des fehlenden Hygiene- und Arbeitsschutzfachpersonals meist als Problem.
Fachkunde Wir als Hygienefachfirma besitzen natürlich die Vorgaben der TRBA 200, ASR V3, TRGS 400 und 525 zur Sach- und Fachkunde für die Erstellung von Hygieneplänen.
Bereiche Wir erstellen Ihnen einrichtungsbezogene Hygienepläne für folgende Einrichtungen: Alten-/ Pflegeheim, Arztpraxen, Kindertageseinrichtungen (Kiga, Schulen, Mittagsbetreuungen, ...), Krankentransport- und Rettungsdienstunternehmen, soziale Dienste, Schwimmbäder, Sporteinrichtungen (z.B. Fitnessstudio, Sportanlagen, ...), etc.
Sie haben Grundlegende Fragen zur Erstellung von Hygieneplänen... in den FAQ haben wir einige Fragen und Antworten zusammengestellt
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