Gemäß §36 IfSG ist jede Gemeinschaftseinrichtung, die Kinder betreut, verpflichtet, einen einrichtungsbezogenen Hygieneplan zu erstellen. Nach den Arbeitsschutzvorschriften (Biostoffverordnung, TRBA 250) müssen Gefährdungsbeurteilungen und Hygienekonzepte zum Schutz der Beschäftigten erstellt werden.
Wer darf diese Hygienekonzepte erstellen?
Aufgrund der unten folgenden rechtlichen Regelungen dürfen Fachhändler ohne nachgewiesene Qualifikation zur Hygienefachkraft (oder vergleichbare Qualifikation) und Arbeitsschutzqualifikation keine Hygienekonzepte (Hygienepläne) erstellen. Gemäß der Vorgabe TRGA 400 und TRGS 525 (z.T. gültig) dürfen nach Punkt 4.3 nur fachlich geeignete Personen mit einer fundierten Hygieneausbildung (z. B. Hygienefachkräfte) Desinfektionsarbeiten planen.
Die TRBA 200 als einzuhaltende technische Regel der Biostoffverordnung fordert seit dem 01.07.2014 fachkundiges Personal um die notwendige Gefährdungsbeurteilung - die u. a. Grundlage von Hygieneplänen und Hygienekonzepten ist - durchführen zu können. Hier müssen neben hygienischen Fachkenntnissen zusätzlich noch Fachkenntnisse im Arbeitsschutz und der Unfallverhütung speziell für den Bereich der Infektionshygiene nachgewiesen werden. Im Bereich der Gefahrenstoffe (z.B. Desinfektionsmittel) muss die Fachkunde nach TRGS 400 Pkt. 4.1 nachgewiesen sein, um den Einsatz dieser Stoffe planen und bewerten zu können.